Ablauf einer Mediation

Das Mediationsverfahren unterliegt keinen gesetzlichen Regeln oder Formzwängen. Die Centrale für Mediation hat jedoch eine Verfahrensordnung erlassen, die Grundsätze zur ordentlichen Durchführung eines Mediationsverfahrens aufstellt. Interessenten können sie bei der Centrale für Mediation bestellen.

Das Mediationsverfahren verläuft grundsätzlich in fünf Phasen: 

1. Phase: Mediationsvereinbarung
In dieser Phase erläutert der Mediator den Konfliktparteien im Einzelnen die Grundlagen der Mediation. Er informiert sie über den Ablauf des Mediationsverfahrens und vereinbart mit ihnen, welche Verfahrensregeln im Einzelnen gelten sollen. Der Mediator prüft außerdem, ob sich das Verfahren für die Beteiligten überhaupt eignet. Im Erstgespräch wird auch die Frage der Honorierung des Mediators besprochen.       

2. Phase: Klärung der Konfliktfelder und der Themensammlung
In dieser Phase wird geklärt, worüber zwischen der Parteien Uneinigkeit und worüber Einigkeit besteht. In einer Bestandsaufnahme werden dabei die klärungsbedürftigen Themen beider Seiten gesammelt. Mit Unterstützung des Mediators wird festgelegt, welche Tatsachen offen zu legen und welche Informationen beizubringen sind.

3. Phase: Bearbeitung der Konfliktfelder
In dieser Phase spielt das Unterscheiden von Positionen und Interessen eine große Rolle. Der Mediation liegt der Gedanke zugrunde, dass es keine objektive Wahrheit gibt, sondern dass jeder Mensch seine eigene (subjektive) interessenbestimmte Wirklichkeit hat, die es zu erkennen und zu verstehen gilt. Es gilt dabei, die jeweiligen Interessen und Bedürfnisse der Konfliktparteien zu erforschen und zu formulieren. Der Mediator kann dabei Hilfestellung leisten und mit Umformulierungen helfen, die Aussage wertschätzend statt verletzend auszudrücken. Das Aufdecken dieser Interessen mit Hilfe der Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft und bestimmter Fragetechniken fördert das wechselseitige Verständnis und die Akzeptanz  der unterschiedlichen Sichtweisen. Das versetzt die Konfliktpartner in die Lage, Verständnis füreinander aufzubringen und zukunftsorientierte, wertschöpfende Optionen zu entwickeln.       

4. Phase: Einigung
Sind die Interessen genau herausgearbeitet, ist die Kreativität der Konfliktpartner gefordert. Mittels der Technik des Brainstormings und anderer Kreativitätstechiken werden Lösungsoptionen entwickelt. Anschließend werden die Optionen auf ihre Realisierbarkeit hin überprüft und die Vor- und Nachteile abgewogen. Hier zeigt sich der entscheidende Vorteil der Mediation: Die Abkehr vom Positionendenken hin zu zukunftsorientierten Interessen eröffnet Einigungsalternativen, die vorher gar nicht denkbar waren. Der zu verteilende Kuchen wird vergrößert. Die Parteien können die gegensätzlichen Einstellungen, in denen ein Anspruch entweder besteht oder nicht besteht, überwinden und zu sogenannten Win-Win-Lösungen gelangen. Das Einigungsergebnis wird am Ende dieser Phase mit Hilfe des Mediators zusammengefasst.

5. Phase: Gestaltung und Abschlussvereinbarung
Die Konfliktpartner beraten, soweit noch nicht geschehen, mit ihren Anwälten das erzielte Ergebnis und überprüfen, ob es gegenüber der Alternative einer Nichteinigung mit der Konsequenz einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand hat. Die Vereinbarung wird abschließend entweder vom Mediator, wenn dieser Anwalt ist, sonst durch den von den Medianden zu Rate gezogenen Anwalt in die Form eines schriftlichen Vertrages gegossen und gegebenenfalls notariell beurkundet. Sofern es die Konfliktpartner wünschen, kann die Vollstreckbarkeit des Vertrages durch die notarielle Beurkundung, die Gestaltung als Anwaltsvergleich (§ 796 a ZPO) sichergestellt werden. Die Abschlussvereinbarung bietet damit hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit die gleiche Sicherheit wie ein gerichtliches Urteil. Damit ist die Mediation abgeschlossen.

Alternativ kann eine Mediation in Form einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen, die die Konfliktparteien unterschreiben und dadurch, dass sie selbst die Vereinbarung getroffen und auch schriftlich festgehalten haben, für alle Involvierten verbindlich sein soll. Es besteht jedoch kein Rechstanspruch auf Verbindlichkeit.